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AGB

Das übliche Kleingedruckte

AGB der Agentur JobAthlet.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeitsvermittlung JobAthlet.com
Inhaber: Guido Wagner

[Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 23.07.2009)


1. Allgemeines

1.1 Die Tätigkeit der Privaten Arbeitsvermittlungen ist vornehmlich auf die Aquise und Vermittlung von Arbeitslosen bzw. anderen Stellensuchenden aller Berufe/ Branchen und auf die Suche von Stellenanbietern gerichtet.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse.

1.3 Seitens der Privaten Arbeitsvermittlungen wird ein Vertragsverhältnis gegenüber einem Auftraggeber durch eine erfolgreiche Vermittlung erfüllt, das heißt, wenn es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt. Die Privaten Arbeitsvermittlungen übernehmen keine Haftung für das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen dieser Vereinbarung.

1.4 Die Privaten Arbeitsvermittlungen übernehmen keine Garantien oder Gewährleistungen für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes. Dies gilt sowohl für die Arbeitsuchenden, als auch für die Arbeitgeber. Eine Vermittlungsgarantie kann nicht gegeben werden, da die Besetzung offener Stellen außerhalb des Einflussbereiches der Fa. JobAthlet.com liegt.

1.5 Die Privaten Arbeitsvermittlung übernehmen keine Haftung und Gewährleistung für die vermittelte Arbeitskraft und eine damit im Zusammenhang stehende qualitative und quantitative Güte der Arbeitsleistung. Dies gilt insbesondere auch für mangelhafte Arbeitsleistung, eventuellen Arbeitsausfall bei Krankheit oder einem Nichterscheinen aus anderen Gründen usw.

1.6 Bei Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit der Privaten Arbeitsvermittlungen ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für leichte Fahrlässigkeit.

1.7 Eine Überprüfung der von den Bewerbern gemachten Angaben obliegt allein den Arbeitgebern. Unvollständige oder unwahre Angaben seitens der Arbeitslosen bzw. Stellensuchenden (vor allem in Bezug auf Vorstrafen, Gesundheitszustand, etc.) sowie seitens der Stellenanbieter gegenüber den Privaten Arbeitsvermittlungen , schließen eine Haftung der Privaten Arbeitsvermittlungen aus.

1.8 Vereinbarungen, die von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Vereinbarungen zum Datenschutz abweichen, bedürfen der Schriftform.

1.9 Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine anders lautende Regelung getroffen worden ist, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Dienstvertrag, die Arbeitsvermittlungsverordnung und die Vorschriften aus dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) über Arbeitsförderung anzuwenden.


2. Besondere Geschäftsbedingungen für die Vermittlungstätigkeit

2.1 Die Privaten Arbeitsvermittlungen legen Hauptaugenmerk grundsätzlich auf die Zielgruppe der Arbeitnehmer, die gemäß § 421g SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, die nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens acht Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind und die einen Vermittlungsgutschein – der für sie zuständigen Agentur für Arbeit – vorlegen können.

2.2 Der Arbeitgeber verpflichtet sich alle für den Auftrag der Personalauswahl und der Personalbeschaffung benötigten Informationen und Daten der Privaten Arbeitsvermittlungen zur Verfügung zu stellen.

2.3 Alle Bewerbungsunterlagen, die dem Arbeitgeber von den Privaten Arbeitsvermittlungen zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum der Privaten Arbeitsvermittlungen .

Diese Unterlagen und die darin enthaltenen Angaben sind streng vertraulich. Nur sofern den Unterlagen ein ausreichend frankierter Rückumschlag beigelegt worden ist, werden die Unterlagen bei einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis unverzüglich zurück geschickt. Eine Weitergabe an unbefugte Dritte sowie eine Vervielfältigung ist unzulässig oder bedarf der vorherigen Absprache.

2.4 Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Bewerber, der Agentur JobAthlet.com, auf einem Formular für die Arbeitsagentur den Vertragsabschluss und die Dauer der Beschäftigung nach sechs Wochen bzw. sechs Monaten zu bestätigen.

2.5 Der Arbeitssuchende erteilt mit seiner Unterschrift den Privaten Arbeitsvermittlungen die Vollmacht, im Vermittlungsvertrag, nach erfolgreicher Vermittlung, den Originalgutschein bei der zuständigen Agentur für Arbeit abzurechnen.

2.6 Der Vermittlungsgutschein ist durch den Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach erfolgreicher Vermittlung/ Abschluss des Arbeitsvertrages bei den Privaten Arbeitsvermittlungen abzugeben. Erfolgt dies nicht, sind die Privaten Arbeitsvermittlungen berechtigt, die Vergütungen dem Arbeitssuchenden in Rechnung zu stellen.

2.7 Im Internet online ausgefüllte bzw. ausgedruckte und an die Privaten Arbeitsvermittlungen gesandten Formulare für Bewerber und Arbeitgeber werden erst dann Bestandteil eines Vermittlungsvertrages, wenn die Privaten Arbeitsvermittlungen ein von beiden Parteien unterschriebenes und mit Datum versehener Vertrag den Privaten Arbeitsvermittlungen vorliegt.


3. Honorarvereinbarungen

3.1 Ist der Arbeitssuchende nicht im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheines bzw. hat er keinen Anspruch auf Ausstellung eines solchen, so kann er dennoch die Privaten Arbeitsvermittlungen mit der Suche nach einem geeigneten Beschäftigungsverhältnis beauftragen.

3.2 weitere Vergütungsvereinbarungen (außerhalb der Gutscheinregelung)

a) Besteht kein Anspruch der/des Bewerbers/in auf einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit oder ARGE, so kann eine private Honorarvereinbarung getroffen werden. Diese richtet sich nach der zu vereinbarenden Vermittlung des Arbeitsplatzes.
· Festanstellung im Angestelltenverhältnis oder freiberuflichen Tätigkeit
· Arbeitsvertrag im Ausland
· Minijob/Aushilfe

b) Kommt infolge der Vermittlung durch die Vermittlerin mit dem/der Bewerber/in ein Arbeitsvertrag über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich oder eine gleichwertige selbstständige Tätigkeit zustande, beträgt das Honorar die Summe, die Sie im Vergleichsfall als Summe in Ihrem Vermittlungsgutschein (mindestens 2.000,-- €) stehen haben würden.

Des Weiteren betragen die einzelnen Honorarsätze der Fa. JobAthlet für:

·Vermittlung ins Ausland (keine Länder in denen der VGS abgerechnet werden kann, wie EU) beträgt die Vergütung 1.500,-- €
·Vermittlung von Minijobs beträgt die Vergütung 250,-- €
·Vermittlung von Stundenjobs (bis 3 Std./täglich) beträgt die Vergütung 75,-- €
.Vermittlung von Weiterbildungen (Taxi-, Mietwagenschein etc.) = 150,-- €
.Vermittlung in andere Tätigkeiten nach Vereinbarung

Alle Vergütungen enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer von z. Zt. 19%.

3.3 Der Betrag kann in Raten, auf Antrag, abgezahlt werden und wird durch Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zusätzlich geregelt, wenn dies notwendig wird.

3.4 Wird die Fa. JobAthlet.com durch einen Arbeitgeber beauftragt, einen Arbeitsplatz bzw. eine Stelle zu besetzen, wo der /die Bewerber/in keinen Anspruch auf einen gültigen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit hat, so ist eine entsprechende Honorarvereinbarung zu schließen. Inhaltlich sind der Vertragsgegenstand, die Vergütung, die Unterlagen, die Leistungen, der Datenschutz und die Schlussbestimmungen zu erfassen.

3.5 Beauftragt der Arbeitgeber die Agentur JobAthlet.com, Leistungen für ihn auszuüben, die nicht zu den kostenlosen Dienstleistungen gehören, wie z.B.
- durch eine/n motivierte/n und qualifizierte/n Bewerber/in die freie Stelle zu besetzen, bei gesonderter Beauftragung des Arbeitgebers, der/die keinen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit hat (hier ist die Fa. JobAthlet.com dann als Headhunter tätig)
- für einen anderen, nicht von der Agentur JobAthlet.com, vermittelten Arbeitnehmer einen Antrag auf Eingliederungszuschuss (EGZ) bei der Agentur für Arbeit zu stellen(muss mindestens 2 Tage vor Einstellung geschehen)

ist diese Leistung ist in einer dementsprechenden Honoarvereinbarung festzuhalten, wie auch der prozentuale Satz bei Erfolg (bei Headhunting).
Auch ist die vereinbarte Summe dann fällig wenn der Arbeitgeber den/die Arbeitnehmer/in dann doch nicht einstellen sollte und eine Bewilligung seitens der Agentur für Arbeit für den EGZ vorliegen sollte.

Die Prozentsätze betragen (übrigens bei allen privaten Arbeitsvermittlern) bei Headhunting bis zu 30 Prozent und orientieren sich in der Regel an der Höhe des Bruttojahreseinkommens, an den Qualifikationsanforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes, an der geforderten Erfahrung der Bewerberin bzw. des Bewerbers sowie am Aufwand, der notwendig ist, um einen Arbeitsplatz richtig zu besetzen.


4. Vereinbarungen zum Datenschutz

4.1 Unterzeichnende des Vermittlungsvertrages/ des Personalfragebogens erklären sich mit der elektronischen Speicherung und Weitergabe, den Privaten Arbeitsvermittlungen zur Verfügung gestellten Angaben, einverstanden.

4.2 Alle den Privaten Arbeitsvermittlungen zur Verfügung gestellten Daten werden ausschließlich zur Arbeitsvermittlung genutzt und auf Antrag wieder vollständig gelöscht.


5. Zahlungsbedingungen

5.1 Auf alle durch die auf Honorarbasis zu zahlenden Beträge (bei Arbeitgebern) wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben und alle Rechnungen sind nach Erhalt, spätestens nach 7 Werktagen nach Posteingang, und ohne Abzug fällig.

5.2 Der gültige Vermittlungsgutschein eines Arbeitslosen ist direkt nach Abschluss eines – durch die privaten Agentur JobAthlet.com vermittelten – Arbeitsvertrages an die Agentur JobAthlet.com auszuhändigen. Sollte der Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit überschritten haben oder wird nicht vom Vermittelten an die Fa. JobAthlet.com ausgehändigt, ist der/die Vermittelte für die Zahlung der Vergütung – eventuell in Teilbeträgen – verpflichtet.

5.3 Wird ein Arbeitsplatz/ eine Stelle auf Anfrage eines Arbeitgebers besetzt, so wird die Vermittlungsvergütung entsprechend der geschlossenen Honorarvereinbarung fällig. Unabhängig von der Probezeit.

6. Rechtswirksamkeit, Nebenabreden

6.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein bzw. werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle von Streitigkeiten gilt der Gerichtsstandort Berlin als vereinbart.

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