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Thema Vermittlungsgutschein
Von schnellen und effizienten Ausgleichsprozessen auf dem Arbeitsmarkt profitieren alle Beteiligten. Die gezielte Vermittlung durch private Arbeitsvermittler kann diese Prozesse sinnvoll unterstützen. Der Vermittlungsgutschein soll den Zugang zu dieser Dienstleistung erleichtern. Er ermöglicht es insbesondere Arbeitsuchenden mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, im Rahmen ihrer Eigenbemühungen um eine Arbeitsstelle auf Kosten der Agentur für Arbeit einen oder mehrere private Arbeitsvermittler gleichzeitig einzuschalten.
Private Arbeitsvermittler, die Vermittlungsgutscheine annehmen, sind unter „Internetseiten privater Arbeitsvermittler“ zu finden.
Der Vermittlungsgutschein kann bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der Kunden-Nummer persönlich, telefonisch oder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) beantragt werden.
Alle privaten Arbeitsvermittler, die bereit sind, für einen Gutscheininhaber tätig zu werden, sind verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere die Vergütung hervorgeht, die der Gutscheininhaber im Falle einer erfolgreichen Vermittlung zahlen soll. Erlaubt ist maximal der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag.
Mit der Annahme eines Vermittlungsgutscheines durch den privaten Arbeitsvermittler wird die Zahlungsverpflichtung des Gutscheininhabers über die Bundesagentur für Arbeit dauerhaft gestundet. Der private Arbeitsvermittler kann seine Ansprüche nur gegenüber der jeweiligen Agentur für Arbeit geltend machen.
Private Arbeitsvermittler haben erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge ihrer Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Sie dürfen keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.
Eine Vermittlung im Sinne des Gesetzes liegt nicht vor, wenn „Vermittler" und Arbeitgeber rechtlich identisch sind oder wenn zwischen ihnen eine enge wirtschaftliche oder personelle Verflechtung besteht oder wenn der „Vermittler" lediglich die Selbstsuche einer Arbeitsstelle durch den Arbeitsuchenden unterstützt hat. Private Arbeitsvermittler müssen nachweislich selbst den Kontakt zu Arbeitgebern herstellen und sie dazu bewegt haben.
Hier habe ich für Sie wieder ein paar Fragen und die dazughörigen antworten zum Thema Vermittlungsgutschein hinterlegt. Klicken Sie, wie immer auf die Frage, und Sie kommen, auch wie immer, darauf eine Antwort.
Jeder Arbeitsuchende kann einen privaten Vermittler in Anspruch nehmen. Lassen Sie sich in die Bewerberdatenbank des Vermittlers aufnehmen. Viele Vermittler sind im Internet vertreten, hier können Sie Bewerbungsdaten hinterlassen.
Gehen Sie mit dem privaten Vermittler Ihr persönliches Leistungsprofil durch. Fragen Sie, ob Firmen aus dem für Sie in Frage kommenden Bereichen zu seinen Kunden gehören. Er kann Sie dann entsprechend Ihrem Leistungsprofil diesen Unternehmen vorschlagen.
Aufgrund des Job-AQTIV-Gesetzes (seit 1. Januar 2002 in Kraft) arbeiten die Agenturen für Arbeit bei der Vermittlung Arbeitsloser verstärkt mit Dritten, das heißt auch privaten Vermittlern, zusammen. Falls Ihre Agentur für Arbeit zu dem Ergebnis kommt, dass für Ihre Vermittlung zusätzliche Maßnahmen der Betreuung oder Hilfen erforderlich sind, kann es zu seiner Unterstützung einen Dritten mit Ihrer Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung beauftragen. Dieser Beauftragung können Sie nur aus wichtigem Grund widersprechen. Sie selbst können die Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung verlangen, wenn Sie schon sechs Monate oder länger arbeitslos sind.
Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, in den letzten drei Monaten mindestens zwei Monate arbeitslos waren und noch nicht vermittelt sind oder wenn Sie in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren, erhalten Sie auf Wunsch von Ihrer Agentur für Arbeit einen Vermittlungsgutschein. Die Rahmenfrist von drei Monaten verlängert sich um Zeiten, in denen Sie an Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben. Den Vermittlungsgutschein können Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit persönlich beantragen oder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) oder telefonisch unter Angabe Ihrer Kundennummer anfordern. Mit dem Vermittlungsgutschein können Sie einen oder mehrere private Arbeitsvermittler Ihrer Wahl bei der Stellensuche einschalten. Wenn ein von Ihnen beauftragter privater Vermittler Ihnen einen Arbeitsplatz vermittelt, erhält er - unter bestimmten Voraussetzungen - die Vermittlungsvergütung von der Agentur für Arbeit ausgezahlt, die den Gutschein ausgestellt hat. Der Vermittlungsgutschein wird grundsätzlich in Höhe von 2.000 Euro (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) ausgestellt. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX können einen um bis zu 500 Euro höher dotierten Vermittlungsgutschein erhalten.
Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge seiner Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen. Bei der Ausbildungsvermittlung dürfen weiterhin nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Verstöße gegen diese Vergütungsvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die von der Bundesagentur für Arbeit mit Bußgeldern geahndet werden können (§ 404 Absatz 2 Nummer 11 SGB III).
Von Arbeitsuchenden kann eine Vermittlungsvergütung verlangt werden. Dazu muss ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen werden, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitsuchende an den Vermittler zahlen soll (§ 296 Absatz 1 SGB III).
Seit dem 1.1.2008 gelten folgende Höchstsätze (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer):grundsätzlich 2.000 Euro. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX können jedoch einen um bis zu 500 Euro höher dotierten Vermittlungsgutschein erhalten. Ausnahme: Bei Künstlern, Fotomodellen, Berufssportlern etc. gelten weiterhin die durch Rechtsverordnung festgelegten Vergütungen. weiterhin 150 Euro bei der Vermittlung von Au-pairs.Mit der Vergütung sind auch alle Leistungen abgegolten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind (§ 296 Absatz 1 Satz 3 SGB III). Vereinbarungen, die gegen vorstehende Regelungen verstoßen, und mündliche Vereinbarungen sind unwirksam (§ 297 Nummer 1 SGB III).
Vorsicht bei so genannten Koppelungsgeschäften - zum Beispiel, wenn die Vermittlung von teuren Weiterbildungskursen abhängig gemacht wird!
Vergewissern Sie sich bei Eignungs- beziehungsweise Persönlichkeitstests, dass Ihre Daten nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden!
Unterschreiben Sie keine Vereinbarung, mit der Sie sich verpflichten, keinen anderen Vermittler in Anspruch zu nehmen!
Meiden Sie möglichst eine telefonische Kontaktaufnahme über eine Sonder-Rufnummer. Es können Ihnen hohe Telefonkosten entstehen, ohne dass Sie eine brauchbare Gegenleistung erhalten.
Der Vermittler muss mit Ihnen einen schriftlichen Vermittlungsvertrag schließen, in dem insbesondere die Vermittlungsvergütung angegeben ist, die Sie an ihn zahlen sollen. Es gelten bestimmte gesetzlich festgelegte Höchstbeträge. Mit der Vergütung sind alle Vermittlungsleistungen (dazu gehören auch die Anfertigung von Bewerbungsunterlagen, Eignungstests, Karriereberatung, Bewerbungstraining und so weiter) abgegolten. In der Link- und Dateiliste finden Sie eine Übersicht über die Höchstbeträge und weitere Details.
Bestimmte Personengruppen haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit, mit dem ein privater Vermittler kostenlos in Anspruch genommen werden kann.
Hier habe ich für Sie nachfolgend zwei Flyer hinterlegt, so wie die Bundesagentur für Arbeit diese zum Thema Vermittlungsgutschein herausgebracht hat.
Des Weiteren finden Sie hier Muster von Vermittlungsgutscheinen, so, wie Sie ihn dann von der Agentur für Arbeit (SGB II) oder von Ihrem JobCenter oder Arbeitsgemeinschaften Ihrer Kommune (SGB III) erhalten werden sowie darunter die aktuellen Hinweise zum Vermittlungsgutschein (Stand 10.2009)