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SGB III § 296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden

Bitte bedenken Sie, dass, auch wenn Sie bedenken haben sollten, der/die private/r Arbeitsvermittler/in vom SGB III her verpflichtet sind/ist, diesen mit Ihnen abzuschließen.
Aber bitte kontrollieren Sie diesen genau, um nicht in irgendwelche Fallen zu laufen, was Gebühren etc. betrifft. Auch sollten Sie schauen, ob dieser jederzeit kündbar ist und dass streng nach den Datenschutzgesetzen gearbeitet wird.

1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) Ein Arbeitssuchender, der dem Vermittler einen Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g gezahlt hat.

In der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 20.11.2008, gültig ab Januar 2009 sowie in der aktuellen Version mit Gültigkeit 01.08.2009 (siehe unten zum Downloaden), steht wie folgt:

421g.18 Vergütungsanspruch
(1) Ein Vergütungsanspruch gegenüber der BA setzt voraus, dass der private Arbeitsvermittler mit dem Arbeitnehmer einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat.

Vermittlungsvertrag
Der Vermittlungsvertrag zwischen privatem Arbeitsvermittler und Arbeitnehmer ist in § 296 SGB III geregelt und bedarf der Schriftform.

Schriftform
Mündliche Vermittlungsverträge sind unwirksam (§ 297 Nr. 1 SGB III).
Nach Vorlage des VGS kann der private Arbeitsvermittler nur noch einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch gegenüber der AA geltend machen. Der Arbeitslose bleibt zwar Schuldner des Vergütungsanspruches, seine Schuld ist aber dauerhaft gestundet, eine finanzielle Inanspruchnahme des Arbeitslosen scheidet aus.

(2) Nach § 296 Abs. 1 SGB III ist im Vermittlungsvertrag insbesondere die Vergütung des privaten Arbeitsvermittlers anzugeben. Anzugeben bedeutet nach allgemeinem Verständnis, dass der Betrag, den der Arbeitsuchende im Falle einer erfolgreichen Vermittlung zahlen soll, zu beziffern ist. Allgemeine Formulierungen reichen daher nicht aus. Zu akzeptieren sind jedoch Vereinbarungen, denen zweifelsfrei entnommen werden kann, wie hoch die Vergütung sein soll (z. B. „...wie im Vermittlungsgutschein angegeben.“ o. ä.). Derartige Angaben stehen einer Bezifferung gleich.

Höhe der Vergütung

§ 296 Abs. 1 Satz 3 SGB III trifft eine, das allgemeine Mäklerrecht verdrängende Sonderregelung. Demnach sind Klauseln, die von den Arbeitsuchenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung (z. B. für die Erstellung von Bewerbungs-unterlagen) verlangen, unzulässig.

unzulässige Klauseln
(3) Der Vermittlungsvertrag muss vor der Vermittlung (Abschluss des Arbeitsvertrages, Einstellungszusage des Arbeitgebers oder Einigung über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages) geschlossen werden.

Und wenn Sie der Meinung sind, dass die Auszahlung immer so einfach ist, da irren Sie sich. Hier ist in der Geschäftsanweisung wie folgt geregelt:

421g.22 Zahlung nach 6-wöchiger Beschäftigungsdauer
(1) Für die Auszahlung der ersten Rate des VGS sind folgende Unterlagen erforderlich:
Vordrucke im Internet

* Antragsunterlagen

* Auszahlungsantrag

* Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers (Original)

* VGS (Original),

* Vermittlungsvertrag (Kopie)

* Gewerbeanmeldung


Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit steht:

Original VGS

Dem privaten Arbeitsvermittler, durch den die Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis erfolgt ist, ist der Vermittlungsgutschein (VGS) im Original so rechtzeitig auszuhändigen, dass er seinen Vergütungsanspruch zeitnah gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung geltend machen kann.

Vor Abschluss eines Vermittlungsvertrages ist folgendes zu beachten:
Vermittlungsverträge entsprechen nicht den gesetzlichen Bestimmungen nach §§ 296, 421g SGB III, wenn sie z. B. Bedingungen enthalten, die trotz Vorlage eines Vermittlungsgutscheins, den Arbeitsuchenden verpflichten, die Kosten der Vermittlung zu übernehmen. Zu den Leistungen des privaten Arbeitsvermittlers gehören alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden, die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung sowie die Erstellung von Bewerbungsunterlagen. Dies ist in der Vergütung des privaten Arbeitsvermittlers beinhaltet (§ 296 Abs. 1 SGB III).

Nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen Vermittlungsverträge, wenn sie z.B. folgende Regelungen enthalten:

* Der VGS-Inhaber trägt die Kosten, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist selber kündigt oder wenn er Anlass zur Kündigung durch den Arbeitgeber gibt, so dass der private Arbeitsvermittler die Vermittlungsvergütung gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung nicht geltend machen kann.
* Der VGS-Inhaber muss eine „Strafe“ zahlen, wenn er ein vereinbartes Vorstellungsgespräch bzw. einen anderen Termin nicht wahrnimmt oder einer Verpflichtung nicht nachkommt.
* Das Original des VGS muss innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. 5 Tage) nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages dem privaten Arbeitsvermittler überreicht werden.
* Der Arbeitnehmer erteilt die Vollmacht, dass der VGS im Original von der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung direkt dem privaten Arbeitsvermittler zugesandt wird oder er sich verpflichtet, dem privaten Arbeitsvermittler den VGS im Original unverzüglich nach Erhalt auszuhändigen (Exklusivvertrag nach § 297 Nr. 4 SGB III).

Mit dem Abschluss eines Vermittlungsvertrages der nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, können Ihnen Kosten entstehen, die von der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung nicht erstattet werden können.

Um mögliche finanzielle Nachteile zu vermeiden, beachten Sie bitte im eigenen Interesse diese Hinweise. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an ihren Ansprechpartner in der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung!

Geschäftsanweisung VGS vom 01.08.2009 [238 KB]

Demnach ist es auch nicht geregelt (leider) wann der Anspruch, bzw. der Betrag zur Zahlung seitens der Bundesagentur für Arbeit angewiesen wird. Es gibt Fälle, in denen dann der/die PAV bis zu 7 Wochen auf den Zahlungseingang warten müssen.
Zudem ist der Betrag von bis zu 2.500,-- € ein Bruttobetrag und muss auch noch versteuert werden. Der Betrag steht schon seit Jahren fest und wurde, auch aufgrund der Mehrwertsteuererhöhung, nicht aufgestockt. Im Gegenteil. Durch die Erhöhung von 16 % auf 19 % hat der/die PAV Einnahmebußen von bis zu 75,-- €.
Stellen Sie sich mal vor, dass Sie Ihren Lohn erst nach 7 Wochen auf Ihrem Konto haben. Unglaublich, nicht wahr? Und dann wird Ihnen auch noch bis zu 75,-- € weniger vergütet.

Einige von Ihnen denken, dass es ein sehr leicher Job ist PAV zu sein. Wie viele Gespräche Sie im Vorfeld haben, was für ein Bürokram auf Sie zukommt und vor allem liegen die freien Stellen auch nicht so auf der Straße rum. Auch hier muss der/die PAV tätig werden um diese Stellen im Vorfeld zu akquirieren. Dieses ist auch wieder mit enormen Kosten verbunden (Personal, Miete, Telefon, Fax, EMail, Fahrten mit Kfz, Bahn etc.).
Sofern dannn auch eine Stelle erfolgreich vermittelt wird, hat sich das auch der/die PAV redlich verdient.

Sofern ein/e vermittelte/r Arbeitnehmer/-in vor den 6 Monaten in der Probezeit gekündigt wird, erhält der/die PAV keine weitere Zahlung und es bleibt bei dem ersten Abschlag. Wird der/die Arbeitnehmer/-in vor den ersten 6 Wochen wieder gekündigt, erhält der/die PAV keinen einzigen Cent.

Die Stelle ist zudem aber auch schon weg und der/die PAV muss wieder ganz von vorne anfangen um wieder geeignete und motivierte Bewerber/-innen zu finden. Was meinen Sie, was da einem über den Weg läuft. Nach meiner Meinung sind sehr sehr viele der Bewerber/-innen für die ausgeschriebene Stelle nicht qualifiziert genug und somit nicht geeignet. Das wissen sie aber nicht im Vorfeld, sondern es stellt sich meistens erst im Gespräch raus, sofern es zu diesem kommt. Diesen Zeitaufwand sehen die wenigsten Arbeitslosen und haben somit kein Verständnis über die Tätigkeit eines/r PAV.

Warum ich es dennoch mache?

Ich mach den Job sehr gerne. Denn ich liebe es mit Menschen zu arbeiten. Ich freue mich über jede/n der/die wieder eine Anstellung in einem gut bezahlten Job, von dem man Leben kann, auf dem 1. Arbeitsmarkt gefunden hat. Ob ich daran beteiligt bin oder nicht.
Wir PAV wollen unseren Teil dazu beitragen die Arbeitslosigkeit in dieser Republik zu lindern. Und dazu brauchen wir auch Sie als Arbeitslose/r der/die arbeiten möchten, sofern Sie für den Job auch qualifiziert, motiviert und zuverlässig sind.

Und? Wäre der Job nicht auch was für Sie? Überlegen Sie mal?

Haben Sie Interesse für die Agentur JobAthlet.com Freiberuflich tätig zu sein? Dann freue ich mich auf Ihre
Kontaktaufnahme.